Nein, das können und dürfen sie nicht. So steht es im Gesetz: Kann ein volljähriger Mensch nicht mehr für sich selbst entscheiden, dann muss ein Betreuungsgericht eine Betreuung bestellen. Die einzige Ausnahme ist das sechsmonatige Not-Vertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner*innen. Ansonsten entscheidet der oder die Betreuer*in. Wenn es aber eine*n Bevollmächtigte*n (mit einer Vorsorgevollmacht) gibt, braucht das Gericht keine Betreuung bestellen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass entweder ein Betreuer oder eine Betreuerin entscheidet. Oder eine Person entscheidet, die durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt ist. (Quelle:https://www.familienratgeber.de/)
Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll.
Quelle/Auszug https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht
Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Von ihm sind erwachsene Menschen betroffen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Das Betreuungsrecht gewährt den Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge und erhält ihnen zugleich ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung.
Quelle/Auszug https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht
Vorsorgedokumente einfach, digital erstellen. Mit Hilfe des Vorsorge-Generators können individuellen Vorsorgedokumente nach bestimmten Wünschen und Bedürfnissen erstellt werden. In Kooperation mit der Deutsche Vorsorgedatenbank AG. Kostenlos und ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei bestimmten Tarifen. Rechtliche Prüfung durch Anwälte. Zusendung beglaubigter Kopien und Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Quelle/Auszug
https://www.advocard.de/service/vorsorgegenerator
Im Laufe der Entwicklung Ihres Kindes treten viele unvorhergesehene Ereignisse ein. Nicht immer läuft alles wie geplant. Unfälle oder Krankheiten können ein Kind dauerhaft beeinträchtigen. Die Folgen: Eine normale Schullaufbahn, eine Ausbildung oder ein Studium sind nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
Warum sollten Sie rechtzeitig vorsorgen?
Sie möchten auch in diesem Fall den Bedürfnissen Ihres Kindes gerecht werden. Das kann teuer werden. Wird das eigene Kind zum Pflegefall, beziehen Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese können oft die Ausgaben nur zum Teil decken. Denn: Die Kosten steigen in den meisten Fällen. Andererseits betreut oft ein Elternteil das Kind. Dadurch sinken gleichzeitig die Einnahmen.
Federn Sie die finanzielle Zusatzbelastung mit Hilfe einer Invaliditätsabsicherung für Ihr Kind zumindest teilweise ab. Das geht bei:
Bei anhaltender Invalidität zahlt die Generali bis zum 67. Geburtstag eine Invaliditätsrente. Kinder ab 3 Monate versicherbar* * Vorausgesetzt Sie können eine vierte Vorsorgeuntersuchung ohne Auffälligkeiten nachweisen (U4).
Quelle/Auszug:
https://www.family.de/ohne-vollmacht-geht-es-nicht/
Quelle/Auszug:
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflege/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht
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